Steuerreform für EU-Binnenmarkt geplant
Die EU-Kommission hatte bereits im Oktober 2017 eine Steuerreform mit diversen Richtlinien- bzw. Verordnungsvorschlägen angekündigt. Demnach soll die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 2019 stufenweise bis 2022 umgestellt werden.
Nach aktuellem Stand wird bei Verkäufen zwischen Unternehmen keine Mehrwertsteuer erhoben, wenn diese innerhalb der EU ansässig sind. Damit könnte es ab 2019 allerdings vorbei sein. Die neuen Richtlinien sehen nämlich vor, dass auf grenzüberschreitende Verkäufe in einen anderen EU-Mitgliedstaat die Mehrwertsteuer erhoben werden könnte, die im jeweiligen Bestimmungsland gültig sind.
Worum geht es bei der EU Steuerreform?
Ziel ist es, die Vorschriften für den grenzüberschreitenden Handel neu zu regeln und zu vereinfachen. Dazu zählen im innergemeinschaftlichen Handel insbesondere die vielen Vorschriften und Einschränkungen, die vor allem Kleinunternehmen und Start-ups das Leben schwermachen.
Um Steuermeldungen zukünftig zu vereinfachen, soll spätestens 2022 der Leistende grundsätzlich Steuerschuldner sein und die Mehrwertsteuer in seinem Ansässigkeitsstaat über ein Onlineportal anmelden können. Der bisherige Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) wäre damit passé.
Wer wäre von der Reform betroffen?
Einige Neureglungen betreffen allein den Online-Handel, die anderen zielen auf ein neues Mehrwertsteuersystem für den innergemeinschaftlchen Handel innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ab.
Welche Änderungen sind für 2019 geplant?
Erste Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Steuerreform sollen bereits zum 1. Januar 2019 geplant sein. Dann würde bei grenzüberschreitenden Verkäufen die Mehrwertsteuer von der Steuerbehörde des Ursprungslands eingezogen und an das Land überwiesen, in dem die Gegenstände oder Dienstleistungen verbraucht werden.
Bis Anfang nächsten Jahres sind folgende Anpassungen geplant:
- Einführung eines so genannten „zertifizierten Steuerpflichtigen“ (ähnlich dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Zollbereich);
- Einführung einer EU-einheitlichen Konsignationslagerregelung;
- Neuregelung des Reihengeschäfts (erstmalig in der MwStSystRL – Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie)
- Vorlage der USt-IdNr. des Erwerbers soll materielle Voraussetzung der (zu diesem Zeitpunkt noch geltenden) Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen werden.
Wann wird es Konkreter?
Weitere Informationen sollen im Herbst/Winter dieses Jahres noch bekannt gegeben werden. Mittlerweile werben die Industrie- und Handelskammern (IHK) bereits für die mögliche Steuerreform mit Unternehmerseminaren und Fortbildungen.
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Quelle: IHK Würzburg
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