- Aktuelles
- Keine Kommentare
Seit dem 1. Juli 2020 gilt die befristete Mehrwertsteuer-Senkung von 19% auf 16%. Mehr dazu…
In der Theorie soll die Senkung der Mehrwertsteuer der Konjunktur neuen Aufwind verschaffen und die Kaufkraft der Konsumenten gestärkt werden. Doch die 3% Vergünstigung kommt nicht überall an.
In der Praxis geben nicht alle Anbieter die Steuerersparnis an ihre Kunden weiter. Außerdem lässt sich für Konsumenten nur dann ein nennenswertes „Mehr“ sparen, wenn sie größere Investitionen wie z.B. ein Autokauf tätigen.
Bis zum 1. Januar nächsten Jahres wieder der Standard-Mehrwertsteuersatz von 19% reaktiviert wird, gelten für alle Händler, Dienstleister und Unternehmer neue Verkaufsbedingungen. Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Fragen zum Thema Mehrwertsteuer – Leistungszeitraum, Verträge, Sonderregelungen…? – erörtert.
Häufig gestellte Fragen rund um die Mehrwertsteuer-Senkung
Ab wann beginnt die MwSt.-Anpassung und wie lange gilt sie?
Die Steuersenkung gilt bis einschließlich zum 31.12.2020. Besonderheit: Gastronomen können darüber hinaus sogar noch bis zum 30. Juni 2021 7% MwSt. statt der regulären 19% veranschlagen. Ausgenommen hiervon sind allerdings Getränke.
Welches Datum gilt bei der Mehrwertsteuersenkung?
Bei Dienstleistungen und Werkleistungen gilt das Datum, an dem die Leistung vollständig erbracht ist. Diese Regelung gilt auch für abgeschlossene Teilleistungen, die mit dem Kunden vereinbart wurden.
Abschläge, die mit einem anderen Mehrwertsteuersatz geleistet wurden als die Abschlusszahlung, müssen neu berechnet werden.
Welche Kulanzregelungen bzw. Ausnahmen gelten?
Lokale Geschäfte können bspw. die temporäre Preissenkung in Form eines Rabatts an ihre Kundschaft weitergeben, ohne die Preisauszeichnung zu ändern. Mehr dazu…
Welche Bestimmungen gibt es für laufende Verträge?
Müssen Versicherungsverträge ebenfalls angepasst werden?
Für welche Bereiche gilt die Mehrwertsteuersenkung?
Was ist bei einem Umtausch oder einer Produktrückgabe zu beachten?
Was gilt für Leistungsdatum, Leistungszeitraum, Lieferdatum?
Dienstleistungen: Bei Dienstleistungen ist das Datum entscheidend, an dem die Leistung erbracht bzw. abgeschlossen wird. Eine im Juli ausgestellte Rechnung für eine im Juni in Anspruch genommene Leistung muss also noch mit 19% Mwst. ausgewiesen werden.
Werkleistungen und -lieferungen: Entscheidend ist hier das Datum der Abnahme.
Anzahlungen: Derjenige Zeitpunkt ist maßgeblich, zu dem eine Leistung vereinnahmt wird. Dennoch muss auch bei solchen Leistungen, die im zweiten Halbjahr 2020 erfolgen zunächst 19 bzw. 7 % angesetzt werden. Erst in der Schlussrechnung und natürlich in der USt.-Voranmeldung ist der Satz entsprechend zu korrigieren.
Verträge: Bereits abgeschlossene Miet- und Wartungsverträge müssen neu geprüft werden, da diese als Rechnung gelten.
Angebote: Wer ein Angebot vor dem 1. Juli eingeholt hat, in dem die Einzelposten benannt und Nettobetrag sowie MwSt. separat aufgeführt sind, darf ab Juli auf den geringeren Satz von 16 % hoffen.
Unser Beitrag zur Mehrwertsteuer-Umstellung
Ist die Umstellung der MwSt. in wave problemlos möglich?
Welche Bereiche sind anpassbar?
Können alle Bereiche in einem Schritt angepasst werden?
Der Mehrwertsteuer-Änderungsassistent führt Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Anpassungen.
Ist für die Umstellung zum 1. Januar 2021 weiterer Mehraufwand zu erwarten?
_
Quelle: via Blitzrechner.de
Bildressource: Copyright Photo by Bernard Hermant on Unsplash