Mehrwertsteuer Senkung FAQ

Mehrwertsteuer-Senkung 2020 – FAQ

Seit dem 1. Juli 2020 gilt die befristete Mehrwertsteuer-Senkung von 19% auf 16%. Mehr dazu…

In der Theorie soll die Senkung der Mehrwertsteuer der Konjunktur neuen Aufwind verschaffen und die Kaufkraft der Konsumenten gestärkt werden. Doch die 3% Vergünstigung kommt nicht überall an.

In der Praxis geben nicht alle Anbieter die Steuerersparnis an ihre Kunden weiter. Außerdem lässt sich für Konsumenten nur dann ein nennenswertes „Mehr“ sparen, wenn sie größere Investitionen wie z.B. ein Autokauf tätigen.

Bis zum 1. Januar nächsten Jahres wieder der Standard-Mehrwertsteuersatz von 19% reaktiviert wird, gelten für alle Händler, Dienstleister und Unternehmer neue Verkaufsbedingungen. Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Fragen zum Thema Mehrwertsteuer – Leistungszeitraum, Verträge, Sonderregelungen…? – erörtert.

 

Häufig gestellte Fragen rund um die Mehrwertsteuer-Senkung

Ab wann beginnt die MwSt.-Anpassung und wie lange gilt sie?

Ab dem 1. Juli 2020 werden der Standard-Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Satz von 7% auf 5% gesenkt.

Die Steuersenkung gilt bis einschließlich zum 31.12.2020. Besonderheit: Gastronomen können darüber hinaus sogar noch bis zum 30. Juni 2021 7% MwSt. statt der regulären 19% veranschlagen. Ausgenommen hiervon sind allerdings Getränke.

Welches Datum gilt bei der Mehrwertsteuersenkung?

Entscheidend für die Berechnung der Mehrwertsteuer ist der Zeitpunkt, zu dem sie entsteht. Die MwSt.-Sätze von 16 % und 5 % gelten nur dann, wenn eine Leistung zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 vollständig erbracht oder eine Ware geliefert wird.

Bei Dienstleistungen und Werkleistungen gilt das Datum, an dem die Leistung vollständig erbracht ist. Diese Regelung gilt auch für abgeschlossene Teilleistungen, die mit dem Kunden vereinbart wurden.

Abschläge, die mit einem anderen Mehrwertsteuersatz geleistet wurden als die Abschlusszahlung, müssen neu berechnet werden.

Welche Kulanzregelungen bzw. Ausnahmen gelten?

Die neuen, verringerten Steuersätze sind für alle verbindlich, jedoch soll die Umsetzung möglichst unbürokratisch für den Handel erfolgen.

 

Lokale Geschäfte können bspw. die temporäre Preissenkung in Form eines Rabatts an ihre Kundschaft weitergeben, ohne die Preisauszeichnung zu ändern. Mehr dazu…

Welche Bestimmungen gibt es für laufende Verträge?

In bestimmten Fällen kann die Mehrwertsteuersenkung für laufende Verträge gelten. Dies hängt von der Art des Vertrags ab und davon, zu welchem Zeitpunkt eine Leistung erbracht wird oder eine Lieferung erfolgt. Fällt der Abrechnungszeitpunkt in den Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung, muss diese ausgewiesen werden.

Müssen Versicherungsverträge ebenfalls angepasst werden?

Auf Versicherungsverträge wird keine Mehrwertsteuer erhoben, sondern die Versicherungssteuer, daher ist keine Angleichung notwendig. Anders verhält es sich, wenn Versicherungsleistungen abgerufen werden. In diesen Fällen gilt der neue, ermäßigte MwSt.-Satz.

Für welche Bereiche gilt die Mehrwertsteuersenkung?

Die Senkung der Mehrwertsteuer gilt für alle Bereiche der Wirtschaft und dem Handel. Davon betroffen sind Selbstständge, Online-Händler gleichwie lokal ansässige Ladengeschäfte. Lediglich Unternehmer und Branchen, die eine Umsatzsteuerbefreiung haben, z.B. Kleinunternehmer, sind davon nicht betroffen.

Was ist bei einem Umtausch oder einer Produktrückgabe zu beachten?

Im Falle einer Rückgabe oder eines Umtausches werden auch die 19% Mwst. gutgeschrieben. Das Ersatzprodukt gilt dann als neue Lieferung zum Steuersatz von 16%.

Was gilt für Leistungsdatum, Leistungszeitraum, Lieferdatum?

Lieferung von Waren: Derjenige Zeitpunkt ist entscheidend, an dem der Versand an den Kunden beginnt.

 

Dienstleistungen: Bei Dienstleistungen ist das Datum entscheidend, an dem die Leistung erbracht bzw. abgeschlossen wird. Eine im Juli ausgestellte Rechnung für eine im Juni in Anspruch genommene Leistung muss also noch mit 19% Mwst. ausgewiesen werden.

Werkleistungen und -lieferungen: Entscheidend ist hier das Datum der Abnahme.

Anzahlungen: Derjenige Zeitpunkt ist maßgeblich, zu dem eine Leistung vereinnahmt wird. Dennoch muss auch bei solchen Leistungen, die im zweiten Halbjahr 2020 erfolgen zunächst 19 bzw. 7 % angesetzt werden. Erst in der Schlussrechnung und natürlich in der USt.-Voranmeldung ist der Satz entsprechend zu korrigieren.

Verträge: Bereits abgeschlossene Miet- und Wartungsverträge müssen neu geprüft werden, da diese als Rechnung gelten.

Angebote: Wer ein Angebot vor dem 1. Juli eingeholt hat, in dem die Einzelposten benannt und Nettobetrag sowie MwSt. separat aufgeführt sind, darf ab Juli auf den geringeren Satz von 16 % hoffen.

Unser Beitrag zur Mehrwertsteuer-Umstellung

Ist die Umstellung der MwSt. in wave problemlos möglich?

Mit Hilfe des Mehrwertsteuer-Änderungsassistenten können unsere Kunden problemlos die Mehrwertsteuer für ihre Stammdaten umstellen. Auf Wunsch können im Artikelstamm dabei nicht nur das Steuerkennzeichen ausgetauscht, sondern Artikelpreise auch neu berechnet und FIBU-Konten neu eingesetzt werden.

Welche Bereiche sind anpassbar?

Je nach eingesetztem Softwareprodukt können Sie in wave ™ Artikel, Lieferantenartikel, Warengruppen und im Agrarbereich auch Maschinen und Maschinengruppen für die neue Mehrwertsteuer anpassen.

Können alle Bereiche in einem Schritt angepasst werden?

Die Umstellung auf den neuen Steuersatz kann wahlweise je Bereich oder auch für alle Bereiche in einem Sammeldurchlauf erfolgen.

Der Mehrwertsteuer-Änderungsassistent führt Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Anpassungen.

Ist für die Umstellung zum 1. Januar 2021 weiterer Mehraufwand zu erwarten?

Zum Jahresanfang ist voraussichtlich wieder nur ein Programmupdate zu installieren und der Stichtag für den neuen Steuersatz festzulegen. Die Reorganisation der Stammdaten erfolgt dann wie jetzt schon im Juli schnell und unkompliziert in wenigen Schritten.

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Quelle: via Blitzrechner.de

Bildressource: Copyright Photo by Bernard Hermant on Unsplash

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