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Bonpflicht: Zwischen Brötchen und Kassenbons

Startseite|Aktuelles|Bonpflicht: Zwischen Brötchen und Kassenbons

22
Nov, 2019
Von SOFTWEAVER
Bonpflicht: Zwischen Brötchen und Kassenbons
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Ob gewollt oder nicht, ab dem 1. Januar 2020 kommt sie – die neue Bonpflicht, oder auch Belegausgabepflicht genannt.

Zum Nachlesen auf der Website des BMF: Kas­sen­ge­setz für mehr Steu­er­ge­rech­tig­keit
 

Was bedeutet die neue Bonpflicht?

Das neue Gesetz gilt für alle, die etwas verkaufen oder Dienstleistungen gegen Geld anbieten und dies über ein Kassensystem abrechnen.

Selbst diejenigen, die keine elektronische Kasse haben, müssen dann jede Transaktion für das Finanzamt manuell so erfassen, dass sie nachvollziehbar ist.

Kurz gesagt, es ist also jeder Händler betroffen: Bäckereien, Metzger, Kiosk- und Barbesitzer…

Aus Zumutbarkeitsgründen sieht das Gesetz für den Warenverkauf mit hoher Laufkundschaft vor, dass Unternehmen die Befreiung von der Belegausgabepflicht beantragen können. Die Finanzämter können nach Ermessen über einen Befreiungsantrag entscheiden. Die Zustimmung zur Befreiung kann jedoch jederzeit widerrufen werden.

Welche Angaben genau auf dem Bon stehen müssen, ist indes vorgeschrieben:

  • Der vollständige Name und die Anschrift des Ausstellers
  • Datum und Uhrzeit des Belegs
  • Art und Menge der gekauften Artikel oder Bestellungen
  • Rechnungsnummer, Betrag und Steueranteil
  • Seriennummer des Sicherheitsmoduls oder Kassensystems

 

Warum werden Kassenbons zur Pflicht?

Der Grund für die Gesetzesänderung ist der Schutz vor Steuerhinterziehung durch Datenmanipulation. Der Gesetzgeber erhofft sich zudem mehr Transparenz bei der Erfassung von Transaktionen. Die Neuerung sieht vor, dass Unternehmen ihren Kunden für jeden Einkauf verpflichtend einen Beleg aushändigen müssen.

 

Ist ein Bondruck überhaupt zeitgemäß?

Zwar müssen die Kaufnachweise laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) nicht zwangsläufig im Papierformat ausgehändigt werden, dennoch ist gerade im Kleingewerbeverkauf nicht zu erwarten, dass kurzfristig eine digitale Lösung zum Stichtag möglich ist.

Viele Gewerbetreibende befürchten daher einen großen bürokratischen Mehraufwand, den es vorher so nicht gab. Wer am Sonntag eben mal schnell seine Brötchen beim Bäcker um die Ecke kauft, bekommt dann nicht nur die Brottüte, sondern pflichtgemäß auch den Kaufbeleg dazu.

 

Fazit – ein Rückschritt für das papierlose Büro

Dem ein oder anderen mag aber nicht nur das zusätzliche Handling verärgern.

Eine wichtige Frage bleibt nämlich gänzlich unbeantwortet:
Wo liegen denn nun unsere Prioritäten, wenn man die aktuelle Klimadebatte berücksichtigt? „Rechnet“ sich weniger Datenmanipulation zu Lasten der Umwelt?

Während der Umwelt zuliebe dem Coffee to Go-Becher der Garaus gemacht wird, werden nun Unmengen an neuem kritischen Papiermüll produziert. Schließlich ist das beschichtete Thermodruckpapier nicht gerade kritikbefreit. Bleibt also abzuwarten, was sich in den kommenden Monaten in der Praxis verändert, oder ob Nachbesserungen der Abgabenverordnung erfolgen müssen.

Lesen Sie auch: Bisherige Grundsätze der GoBD sowie Registrierkassen im Fokus

 
_
Quelle: faz.net sowie Spiegel online

Bildressource: Copyright Photo by Clay Banks on Unsplash

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