BAG-Urteil macht Zeiterfassung zur Pflicht
Bereits im Mai 2020 hatten wir davon berichtet, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) Arbeitgeber aus allen Ländern der EU verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Angestellten systematisch aufzuzeichnen. Bis heute gab es in Deutschland aber noch keinen eindeutigen Gesetzesentscheid. Das hat sich mit diesem Monat nun geändert. Nach dem Grundsatzurteil des BAG (Bundesarbeitsgericht) besteht eine Pflicht zur Zeiterfassung während der Arbeit.
Wie könnte die Umsetzung zur Zeiterfassung aussehen?
Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetzes:
… die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. …
Während man bis dato davon ausging, dass der Gesetzgeber das EuGH-Urteil zunächst auf Landesebene umsetzen muss, sieht das Bundesarbeitsgericht dies anders.
Das BAG beruft sich dabei auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG – Auszug oben).
Die Frage nach dem „ob es eine solche Zeiterfassung geben sollte“ scheint damit beantwortet. Die Frage nach der Umsetzung bleibt jedoch weiterhin unklar. Zwar möchte der Bundesarbeitsminister eine Regelung finden, die „praxisnah und flexibel“ ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist aber nach wie vor zurückhaltend und will erst einmal abwarten.
Hier den Beitrag der Zeit online dazu nachlesen: Stechuhr-Urteil
Weiterhin gilt also: Das aktuelle Arbeitszeitgesetz verlangt die Zeiterfassung lediglich für Überstunden und Sonn- und Feiertage. Zudem müssen Beginn und Ende der Arbeitszeit von Berufskraftfahrern sowie Minijobbern dokumentiert werden.
Digitale Zeiterfassung oder Excel-Liste?
Das Urteil des BAG legt darüber hinaus fest, dass Zeiterfassungssysteme objektiv verlässlich und zugänglich sein müssen. Noch sind konventionelle Systeme wie Stechuhren, Stundenzettel und Excel-Tabellen erlaubt, aber auch digitale Softwarelösungen mit Fingerabdruck-Scan könnten in Zukunft obligatorisch werden.
Mögliche Optionen sind aktuell:
- Ausgedruckte Formulare zur Unterschrift
- Excel-Tabellen
- Zeiterfassungs-Apps
- Softwarelösungen.
Wie geht nun mit der Zeiterfassung weiter?
Nach wie vor bleibt unklar, wie die Dokumentationspflichten zukünftig zu erfüllen sind. Es ist unbekannt, wer aufzeichnen muss und was genau aufgezeichnet werden muss.
Da bei der (elektronischen) Datenerfassung von Arbeitszeiten auch personenbezogene Daten gespeichert werden, spielt auch der Datenschutz eine wichtige Rolle. Das Arbeitszeitgesetz enthält dazu zwar derzeit keine Vorgaben, aber Unternehmen müssen sich in jedem Fall an Regelungen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) halten.
Aus buchhalterischer Sicht sind überdies die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) einzuhalten, die regeln wie und wie lange die Daten aufbewahrt werden müssen.
Etwas mehr Klarheit zur Umsetzung der Zeiterfassungspflicht wird möglicherweise die ausführliche Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts schaffen. Diese wird voraussichtlich für November erwartet. Erst danach wird die Bundesregierung ein entsprechendes Gesetz ausarbeiten. Aller Voraussicht nach müssen sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer also noch ein wenig gedulden.
Wie gehen wir als IT-Unternehmen damit um?
Die Firma SOFTWEAVER hat bereits seit längerem ein Programmmodul zur Arbeitszeiterfassung im Einsatz.
Sämtliche Arbeitszeiten, Pausen und auch Fehlzeiten können mit Hilfe der Software dokumentiert und bei Bedarf auch ausgewertet werden. Sowohl im Homeoffice als auch vor Ort können somit alle anfallenden Arbeitszeiten direkt erfasst und GoBD-konform abgespeichert werden.
Weitere Informationen zur Produktlösung in wave: Modul „Personalzeiterfassung“.
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Quelle: via leware.de, Zeit online sowie kununu.com
Bildressource: Copyright Photo by Donald Wu on Unsplash
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