
Kassenbon: Neue Pflichtangaben ab 2024
Bereits jetzt müssen auf einem Kassenbon viele Angaben stehen. Wer eine elektronische Registrierkasse nutzt, muss seine Kassenbelege nicht nur mit zahlreichen Informationen versehen. Die Bons müssen für die Kunden auch jederzeit zum Mitnehmen ausgedruckt werden können. Ab 1. Januar 2024 werden nun zusätzliche Informationen auf dem Kassenbeleg verlangt.
Zudem müssen Kassenbetreiber aus der Gastronomie, ab dem 1. Januar wieder 19 Prozent Mehrwertsteuer für zubereitete Speisen ausweisen, die ihre Kunden direkt vor Ort verzehrt haben. Apropos: Essen zum Mitnehmen, im Supermarkt und bei einer Lieferung werden weiterhin grundsätzlich mit sieben Prozent besteuert.
Lesen Sie hier auch unsere bereits veröffentlichten Blogbeiträge zum Kassengesetz 2020 und der Bonpflicht.
Ab dem neuen Jahr muss die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems & die Seriennummer des Sicherheitsmoduls auf dem Kassenbeleg zu finden sein. Zudem muss der Prüfwert (§ 2 S. 2 Nr. 7 KassenSichV) & der von der TSE vergebene fortlaufende Signaturzähler enthalten sein.
Welche Pflichtangaben müssen auf den Kassenbon?
Kassenbons dürfen in Papierform gedruckt oder digital im PDF-Format, wenn der Kunde zugestimmt hat, ausgegeben werden. Folgende Angaben muss ein Kassenbon aktuell enthalten:
- Name und Anschrift des Betriebs / Unternehmens
- Datum der Ausstellung
- Menge und Art des gelieferten Artikels oder Dienstleistung
- Nettobetrag und Steuerbetrag sowie Umsatzsteuersatz bzw. Verweis auf eine Steuerbefreiung, sofern erforderlich
- Bruttobetrag
- Zahlungsart, z.B. Bar oder per EC
- Zeitpunkt und Ende der Abrechnung
- Transaktionsnummer
Neue Pflichtanagben ab Januar 2024 sind:
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems eAS und (bisher: oder) des Sicherheitsmoduls
- Signaturzähler
- Prüfwert
Die Betriebe dürfen die zuletzt erwähnten Daten in Form eines QR-Codes auf dem Kassenbon bereitstellen.
Anpassung der digitalen Grundaufzeichnungen
Die Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen sowie Registrierkassen ergibt sich aus § 2 KassenSichV.
Demnach wird anstatt „Zahlungsart“ zukünftig der Plural „Zahlungsarten“ verwendet, da es bei einem Geschäftsvorfall und somit bei jeder Transaktion mehrere Zahlungsarten gleichzeitig geben kann.
Ein Beispiel aus der Praxis: Der Kunde zahlt mangels Bargeld die ihm vorgelegte Rechnung mit 50 € in bar und den Rest mittels EC-Karte.
Zudem muss jede Transaktion ab Januar oben genannten, neuen Pflichtangaben dokumentieren. Dadurch sollen eventuelle Manipulationen erschwert werden.
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Quelle: Handwerkskammer Rheinhessen und nbw DatenbankBildressource: Copyright Foto von Simon Kadula auf Unsplash
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