Änderungen zur DATEV-Schnittstelle durch Einführung der GoBD

 

Kürzlich erhielten wir als Schnittstellenpartner von DATEV ein Informationsschreiben zur anstehenden Anpassung der Software-Anbindung an Drittprogramme.

Ab dem 1.10.2015 gibt DATEV dazu einen neuen Entwicklungsleitfaden heraus. Dieser wird dann u.a. die Änderung um ein so genanntes Festschreibungskennzeichen beinhalten. Mit diesem Kennzeichen wird gewährleistet, dass ein Buchungsstapel, der in einem Softwareprogramm eines anderen Herstellers erfasst wurde, nach dem Import in ein DATEV-Programm nicht mehr ohne weiteres geändert werden kann. In den DATEV-Programmen können Sie die Neuerungen ab den Versionen zum Jahreswechsel 2015/16 verarbeiten.

Im Einführungsleitfaden zu den GoBD* wird dazu erläutert:

Die am 14.11.2014 veröffentlichten GoBD konkretisieren die Anforderungen der Finanzverwaltung an den Einsatz von IT bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen.

Die GoBD ersetzen ab dem 1.1.2015 die bislang geltenden GoBS** und GDPdU***.

Die GoBD beziehen sich auch auf Vor- und Nebensysteme der Finanzbuchführung, z.B. Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnung oder Zeiterfassung.

 

Übersicht der wesentlichen Anforderungen

Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen

  • Grundsätzlich gelten Aufzeichnungen mit Belegen oder in Grundbüchern, z.B. Eingangs- und Ausgangsbücher, mit dem Zeitpunkt der Erfassung als unveränderbar. Die erstmalige Aufzeichnung muss hierbei nicht zwingend IT-gestützt erfolgt sein.
  • Dies gilt auch für Vorsysteme, z.B. Material- und Warenwirtschaftssoftware, Lohnabrechnung oder Zeiterfassung.
  • Die softwaregestützte Erfassung und deren Unveränderbarkeit unterliegen erstmals konkreten Fristen, die sich am Termin der USt-Voranmeldung (UStVA) orientieren.
  • Bestimmte Formate wie MS Office und Aufbewahrungsformen erfüllen ohne weitere Maßnahmen nicht die vorgegebenen Anforderungen.
  • Stammdaten mit Einfluss auf Buchungen oder digitale Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar sein, z.B. durch Archivierung, Protokollierung und eine Verfahrensdokumentation.

 

Unsere Kunden, die DATEV als führende Finanzsoftware nutzen und Daten über die wave DATEV-Schnittstelle übermitteln, halten wir in den kommenden Monaten gerne auf dem aktuellen Stand. Wir Informieren Sie schriftlich über useren kostenlosen Newsletter oder auf dieser Website.

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Quelle: DATEV Mitgliederservice, weitere Infos zu GoBD

* GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
** GoBS – Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
*** GDPdU – Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

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