
Neue Lieferschwelle 2021 – was ändert sich in der EU
Ab Sommer dieses Jahres, konkret ab dem 1. Juli 2021, tritt ein neues Steuerpaket für den Online-Handel in Kraft.
Ein Blick zurück: Bereits im Oktober 2017 hatte die Europäische Kommission Vorschläge zur Reform des EU-Mehrwertsteuersystems vorgelegt. Ursprünglich sollte dann die Neuregelung zum 1. Januar 2021 starten, wurde aber wegen der weltweiten Pandemie COVID-19 um ein halbes Jahr verschoben.
Dann ist neu: Wird die Lieferschwelle eines Landes überschritten, werden nach aktuellem Stand verschiedene steuerliche Aufgaben erforderlich. Dazu gehört unter anderem die Notwendigkeit einer Umsatzsteuerregistrierung. Die bisherigen Regelungen, die in jedem EU-Mitgliedsstaat derzeit noch individuell festgelegt sind, werden nun zum 1. Juli geändert. Maßgeblich ist dann ein einheitlicher Richtwert von 10.000 Euro für ganz Europa.
Was ist eine Lieferschwelle?
Die jährliche Lieferschwelle ist ein in jedem europäischen Land individuell festgelegter Grenzwert. Wird dieser erreicht, fallen verschiedene steuerliche Aufgaben an.
Ein Beispiel: Wenn Sie als Online-Händler, im Land A Ihre Waren lagern und diese nach Land B verkaufen, müssen Sie im Zielland ebenfalls eine Umsatzsteuernummer beantragen, sobald Sie die Lieferschwelle innerhalb eines Kalenderjahres erreicht oder überschritten haben. Darüber hinaus werden zur Registrierung auch Steuererklärungen, Voranmeldungen und die Einhaltung aller steuerlichen Vorgaben im Zielland erforderlich.
Aktuell betragen die Lieferschwellen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zwischen 35.000 Euro und 100.000 Euro. Für das Erreichen ist der Nettoumsatz ausschlaggebend.
Was ändert sich für den Online-Handel?
Um die allgemeine Abwicklung bei der Umsatzsteuer zu vereinfachen, wird es 2021 eine europaweit einheitliche Lieferschwelle geben. Nach Erreichen des neu festgelegten Grenzwerts müssen Sie sich als Verkäufer in allen Ländern der EU registrieren, in die Sie verkaufen. Für die Festsetzung der Umsatzsteuer gilt dann nicht mehr das Land, aus dem die Ware versendet wird, sondern der Bestimmungsort, an dem die Ware ankommt (Land des Kunden).
Damit die Umsatzsteuerregistrierung in mehreren EU-Staaten zu keinem überdimensionalen bürokratischen Akt wird, gibt es zusätzlich eine technologische Neuerung – dem sogenannten One-Stop-Shop (OSS).
Was verbirgt sich hinter dem Begriff „One-Stop-Shop“?
Der „One-Stop-Shop“ ist eine Schnittstelle, die in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern entwickelt wird. Aktuell gibt es diese bereits seit 2015 in einer abgespeckten Version, den sogenannten „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS).
Als Online-Händler, der in anderen EU-Staaten steuerpflichtig wird, können Sie Ihre Umsätze über den „One-Stop-Stop“ melden und gleichzeitig auch die Begleichung Ihrer Umsatzsteuerschuld vornehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern verteilt im Anschluss die eingereichten Meldungen und die vereinnahmte Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Staaten.
Die Verwendung der neuen Meldeschnittstelle ist jedoch freiwillig.
Lesen Sie auch: Umsatzsteuerreform 2021
FAQ zum Thema
Was ist Ziel der EU-Mehrwertsteuerreform?
Die Neuregelung soll das System robuster, einheitlicher und effizienter machen und Steuerbetrügereien vermindern.
Ist nur der Online-Handel von der Reform betroffen?
Betroffen sind alle Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU, die europäischen Privatpersonen online Waren und Dienstleistungen anbieten, unabhängig von ihrem Vertriebskanal.
Wie hoch wird die Lieferschwelle innerhalb der EU ab Juli 2021 sein?
Es wird eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro geben, ab der die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland zu zahlen ist.
Sind danach alle Umsätze im Bestimmungsland zu versteuern?
Grundsätzlich sind Umsätze ab 10.000 Euro im Bestimmungsland zu versteuern, bis zu dieser Schwelle erfolgt die Besteuerung im Ursprungsland der Lieferung.
Muss ich bei Verkäufen ins Ausland in Deutschland oder im Ausland Mehrwertsteuer abführen?
Bei dem sog. Mini-One-Stop-Shop handelt es sich um eine Plattform, um EU-Umsatzsteuer abzuführen ohne sich in jedem EU-Land registrieren zu lassen, in dem man auf elektronischem Weg verkaufte Waren an Nichtunternehmer versendet hat. ACHTUNG: Der bisherige Mini One Stop Shop (MOSS) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 zum One-Stop-Shop (OSS).
Was ist ein Mini-One-Stop-Shop (MOSS)?
Bei Verkäufen ins Ausland ist erst ab der Lieferschwelle Mehrwertsteuer im Ausland, also im Bestimmungsland der Lieferung zu zahlen. Dazu muss eine Umsatzsteueranmeldung im jeweiligen Land erfolgen. Die Lieferschwellen unterscheiden sich derzeit noch von Land zu Land. Ab dem 1.7.2021 soll es eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro geben, ab der im Bestimmungsland Mehrwertsteuer zu zahlen ist.
_
Quellen: via Online-Marketing.de, Wendl & Köhler und IHK Würzburg
Bildressource: Copyright Photo by ALEXANDRE LALLEMAND on Unsplash
1 Kommentar
Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen
Ebenfalls interessant
Steuerreform für EU-Binnenmarkt geplant
Die EU-Kommission hatte bereits im Oktober 2017 eine Steuerreform mit diversen Richtlinien- b
Ab Juli 2021: Einfuhrumsatzsteuer ohne Freigrenze
Ab 1. Juli 2021 steht neben der Neuregelung für den Online-Handel eine weitere wichtige Gese
Mehrwertsteuer-Senkung 2020 – FAQ
Seit dem 1. Juli 2020 gilt die befristete Mehrwertsteuer-Senkung von 19% auf 16%. Mehr dazu… I
Pingback: Ab Juli 2021: Einfuhrumsatzsteuer ohne Freigrenze - SOFTWEAVER