EU einigt sich auf Lieferkettengesetz
Trotz deutscher Enthaltung stimmten die EU-Staaten vergangene Woche mehrheitlich für das Lieferkettengesetz. Deutschland hatte sich zuvor enthalten, weil die FDP in der Ampelregierung das Gesetz strikt ablehnt. Die Bundesregierung wurde aber überstimmt.
Das Gesetz regelt die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten. Betroffen davon sind beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt.
In unserem Blogbericht aus 2021 können Sie weitere Details zum Ursprung des Gesetzes nachlesen: Was das Lieferkettengesetz regelt.
„Ziel dieses Gesetzes ist, den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt in globalen Lieferketten zu verbessern.“
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Worum geht es beim Lieferkettengesetz?
Bei der Umsetzung der neuen Regelungen geht nicht darum, weltweit neue Sozialstandards umzusetzen, sondern um die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit sowie zentraler Umweltstandards wie des Verbots der Verunreinigung von Trinkwasser.
Dafür tragen auch Unternehmen in Deutschland jetzt und in Zukunft Verantwortung. Sie müssen dafür sorgen, dass in ihren gesamten Lieferketten die Menschenrechte und Umweltstandards eingehalten werden. Also auch bei all ihren Lieferanten.
Das Gesetz soll klare und umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen festlegen und Rechtssicherheit für alle Beteiligten herstellen.
Seit wann gilt das neue Gesetz?
Am 1.1.2023 ist in Deutschland das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ (oder auch kurz: LkSG) in Kraft getreten. Es galt zunächst für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten, seit Januar 2024 gilt es auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter*innen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland.
Das EU-Lieferkettengesetz („Corporate Sustainability Due Diligence Directive“, kurz CSDDD oder CS3D) wird wohl erst 2032 vollumfänglich gelten.
Für wen gelten die neuen Lieferketten-Richtlinien?
Betroffen sind Unternehmen mit einer Größe ab 1.000 Mitarbeiter*innen und einem Umsatz von 450 Millionen Euro pro Jahr – nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren (finaler Stand).
Nach drei Jahren – ab Beginn der Umsetzung – sollen die Vorgaben zunächst für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz weltweit gelten. Nach vier Jahren sinkt die Grenze auf 4.000 Mitarbeiter und 900 Millionen Euro.
Somit tritt das Gesetz etwas abgeschwächt, als ursprünglich geplant, in Kraft. Ursprünglich waren nämlich Unternehmen ab 500 Mitarbeitern und 150 Millionen Euro Umsatz pro Jahr betroffen. Die Mitarbeiterzahl wurde nun verdoppelt und die Umsatzschwelle verdreifacht.
Mit den neuen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass Unternehmen mit den negativen Auswirkungen ihres Handelns, auch in ihren Wertschöpfungsketten innerhalb und außerhalb Europas, auseinandersetzen.
Wird das Lieferkettengesetz gleichermaßen anerkannt?
Während SPD und Grüne die neuen Regelungen begrüßen, steht nicht nur die FDP dem Gesetz kritisch gegenüber. Auch deutsche Wirtschaftsverbände und Unternehmen sehen die Richtlinien als zu bürokratisch und praxisuntauglich an.
Neben Deutschland enthielten sich auf EU-Ebene acht weitere, kleinere Länder.
Wie geht es weiter?
Nach Verabschiedung haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in ihr Recht zu überführen. Danach treten die nationalen Umsetzungsgesetze gestaffelt nach Unternehmensgröße in Kraft.
Das seit 2023 geltende deutsche Lieferkettengesetz muss an die neue Richtlinie angepasst werden.
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Quellen: via BMZ, Haufe und Handelsblatt
Bildressource: Copyright Photo by Hendrik Morkel auf Unsplash
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