Verpackungsgesetz: Neuregelung mit Registrierungspflicht

Mit der Anpassung des Verpackungsgesetzes (VerpackG – auch VerpackG2) – gelten ab Juli 2022 neue Pflichten. Bis zum 1. des Monats müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Diese Pflicht gilt – unabhängig von der Verpackungsart – für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen gleichwie für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.

Auch Gastronomiebetriebe und Einzelhändler die Serviceverpackungen wie Tragetaschen in Umlauf bringen, sind davon betroffen.

Bei Verstößen könnten möglicherweise durch den Wettbewerb abgemahnt werden. Darüber wird im Rahmen staatlicher Kontrollen ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro angesetzt.

Was das Verpackungsgesetz regelt

Das erneuerte Verpackungsgesetz setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen.

Wie ist das Verpackungsgesetz umsetzen?

Bevor Unternehmer*innen mit der eigentlichen Umsetzung des Verpackungsgesetzes starten, ist eine entsprechende Vorbereitung empfehlenswert:

  1. Informationen über die neuen Anforderungen einholen.
  2. Status Quo des eigenen Unternehmens analysieren (lassen).
  3. Umsetzungsstrategie für das eigene Unternehmen festlegen.
Hierzu gibt es einschlägige Webseiten mit umfassenden Tipps und Tricks wie verpackungsgesetz.com oder auch verpackungsregister.org.
Wann sind Hersteller und Vertreiber von der Pflicht befreit?

Gemäß der Vollständigkeitserklärung sind Hersteller und Vertreiber befreit, wenn sie bestimmte Schwellen nicht überschreiten.

Diese Schwellen liegen je Jahr bei:

  • 80.000 kg Glas
  • 50.000 kg Papier, Pappe, Karton
  • 30.000 kg Kunststoffe, Metall und übrige Verbundstoffe

 

FAQ zum Thema

Was ist das Ziel des Verpackungsgesetzes?

Das Gesetz dient in erster Linie zum Schutz der Umwelt und als Basis für einen fairern Wettbewerb. Es soll helfen, natürliche Ressourcen zu schonen. Ziel ist es, Abfälle zukünftig zu reduzieren oder gänzlich zu vermeiden gleichwie diese hochwertig zu verwerten.

Für wen gilt das VerpackG?

Die Neuregelung gilt für alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Umlauf bringen.

Welche Verpackungen sind betroffen?

Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen oder Mehrwegverpackungen.

Wer muss sich registrieren lassen?

Grundsätzlich wird jeder Hersteller, der eine Verpackung gewerbsmäßig erstmals mit Ware befüllt und in Deutschland in Verkehr bringt, angehalten sich zu registrieren.

Was ist die Verpackungslizenzierung?

Sobald Händler Pakete an private Endverbraucher versenden, fällt dadurch bei diesen Abfall an. Dieser Abfall muss später vor Ort beim Kunden durch ein Entsorgungsunternehmen eingesammelt und einer Verwertung zugeführt werden.

Wer also entsprechende Verpackungen in Umlauf bringt, muss sich an dem Verwertungssystem beteiligen und somit seine Verpackungsmengen dort „lizenzieren“.

Ist die Registrierung mit Kosten verbunden?

Die Registierung im Verpackungsregister LUCID ist kostenfrei.

Gibt es eine Freigrenze?

Die Registrierungspflicht gilt ausnahmslos für alle Unternehmer, dabei ist es egal, wie hoch deren Versandvolumen ist.

Hersteller und Vertreiber, die bestimmte Schwellen nicht überschreiten, sind allerdings von der Registrierungspflicht ausgeschlossen (siehe Text oben).

Sind Briefe eine systembeteiligungspflichtige Verpackung?

Werden neben der regulären Briefpost Werbeflyer, Broschüren oder ähliches versendet, gilt der Umschlag als eine mit Ware befüllte Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes.

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Quellen: via www.verpackungsgesetz.com und www.haendlerbund.de

Bildressource: Copyright Photo by Packhelp on Unsplash

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