Ist eine Rechnung ohne Leistungsdatum bzw. Lieferdatum gültig?

 

Immer wieder stellen wir fest, dass es Unklarheiten darüber gibt, ob eine Rechnung (betrifft auch Abschlagsrechnungen und als Rechnungsnachweis dienende Belegarten) neben dem regulären Rechnungsdatum auch ein separates Liefer- bzw- Leistungsdatum ausweisen muss.

 

Klar ist,…

auf jeder Rechnung muss ein Rechnungsdatum stehen. Zusätzlich anzugeben ist außerdem ein Lieferdatum (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG), wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung klar ist und das Lieferdatum nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Fehlen diese Angaben, kann der Rechnungssteller seinen Vorsteuerabzug verlieren.

Ist das Rechnungs- und Lieferdatum übereinstimmend, darf ein Pauschalhinweis wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ auf dem Formular gedruckt werden. Oder alternativ ist auch ein Verweis auf einen vorangehenden Lieferschein (z. B. durch Angabe der Lieferscheinnummer) möglich.

Es gibt somit folgende vier Möglichkeiten, das Lieferdatum auf der Rechnung anzugeben:

  • Angabe eines gesonderten Liefer- bzw. Leistungsdatums auf dem Rechnungsbeleg
  • Pauschalhinweis: „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“
  • Verweis auf Lieferschein, der das Lieferdatum enthält
  • Verweis auf Lieferscheindatum eines Lieferscheins, wenn kein gesondertes Lieferdatum angegeben war: „Das Lieferscheindatum entspricht dem Lieferdatum“

 

Pflichtangaben einer Eingangs- bzw. Ausgangsrechnung
  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Leistungsdatum bzw. Lieferdatum
  • Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
  • Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers, § 13b UStG
  • Ggf. Hinweis für Kleinunternehmerregelung, wenn nur Bruttobeträge ausgewiesen werden, § 19 UStG

 

Weitere Informationen zu diesem Thema zum Nachlesen auf akademie.de bzw. über die IHK Stuttgart.

2 Kommentare

  • Gilsau

    Das beantwortet nicht die Frage ob ich eine Rechnung ohne Angabe des leistungszeitraums bezahlen muß oder im falle einer ZV aus einer solchen rechnung erfolgreich Rechtsmittel einlegen kann

  • SOFTWEAVER

    Hallo! Sie haben Recht! Laut Umsatzsteuergesetz muss das Leistungs- oder Lieferdatum auf der Rechnung stehen, sonst riskiert der Rechnungssteller seinen Vorsteuerabzug. Vielen Dank für den Hinweis. Wir passen den Beitrag entsprechend an.

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