Bürokratieentlastung Gesetz IV

Viertes Gesetz zur Bürokratieentlastung

Ab 2025 bringt das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) einige Veränderungen mit sich, die auf eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands und eine Förderung der Digitalisierung abzielen.

Das „Vierte Gesetz zur Entlastung von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung durch Bürokratie“, wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt überwiegend am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

Hintergrund der Bürokratieentlastung

Die Bürokratiebelastung für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe (KMU), soll spürbar reduziert werden. Es beinhaltet Änderungen in verschiedenen Gesetzen, wie zum Beispiel im Arbeitsrecht, Steuerrecht und im Bereich der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen.

 

Chancen und Herausforderungen für Unternehmen

Die Bürokratieentlastung bringt in mehreren Bereichen Entlastungen für Unternehmen. Neben den kürzeren Aufbewahrungsfristen und der vereinfachten Umsatzsteuerpflicht gehört dazu auch die Digitalisierung von Melde- und Nachweispflichten.

Allerdings ist die tatsächliche Wirkung abhängig von der praktischen Umsetzung:

So sind funktionierende Schnittstellen zu Steuerberatern und Sozialversicherungsträgern genauso entscheidend wie die Anpassung von bestehenden Prozessen und Archivierungsrichtlinien. Zudem erfordert die Umstellung auf digitale Vollmachten und Textform-Kommunikation ebenfalls technische und organisatorische Anpassungen.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Verkürzte Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungspflichten: Als Unternehmen müssen Sie für die Buchhaltung in Frage kommende Belege (z. B. Buchungsbelege, Rechnungen, Kontoauszüge) künftig nur noch 8 Jahre statt 10 Jahre aufbewahren.

Dies gilt aber nicht für Handelsbücher, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen. Diese bleiben weiterhin 10 Jahre aufbewahrungspflichtig.

Sie haben dadurch weniger Archivierungskosten und Platzbedarf, insbesondere für papiergebundene Unterlagen oder digitale Langzeitarchivierung.

 

Höhere Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Die Grenze, ab der eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden muss, steigt ab 2025 von 7.500 € auf 9.000 € Jahreszahllast.

Liegt die Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr unterhalb dieses Werts, ist künftig vierteljährliche Meldung ausreichend.

 

Digitale Vollmachtsdatenbank

Vollmachten für die Kommunikation mit den Sozialversicherungsträgern (z. B. bei Lohnabrechnung durch Steuerberater) können künftig zentral und digital verwaltet werden. Die Einführung erfolgt ab 2028 freiwillig, ab 2030 verpflichtend.

 

Erleichterungen bei Formvorschriften

In vielen Bereichen werden die bisherigen Schriftformerfordernisse durch die Textform ersetzt. Dadurch können z. B. Arbeitsverträge, Auflösungsverträge, Vereinsbeschlüsse oder Handelsregisteranmeldungen auch elektronisch (z. B. per E-Mail) übermittelt werden.

 

Digitale Steuerbescheide

Steuerbescheide können künftig auf Wunsch elektronisch bereitgestellt werden. Der genaue Zeitplan wird noch abgestimmt, die Umsetzung ist jedoch ab 2025/2026 vorgesehen.

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Quellen: IHK Karlsruhe, HK Hamburg, Textrecherche unter Verwendung von chatGPT
Copyright Copyright Foto von Tobias Reich auf Unsplash

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