Unionszollkodex löst Zollkodex ab

Unionszollkodex (UZK) löst bisherigen Zollkodex ab

 

Die Ablösung des aktuell gültigen Zollkodexes (ZK) durch eine neue Fassung ist schon länger im Gespräch. Voraussichtlich ab Mai 2016 wird dann wohl der Unionszollkodex (UZK) angewendet und der derzeitige Zollkodex außer Kraft gesetzt werden.

 

Warum ein neuer Zollkodex?

2008 wurde bereits eine Reformation des Zollkodexes „Modernisierter Zollkodex (MZK)“ vorgelegt. Der Anwendung kam der Vertrag von Lissabon sowie diverse seit 2008 in Kraft getretene Regularien jedoch zuvor, so dass der Zollkodex erneut modifiziert werden musste. Auf diese Aufarbeitung der Neuverordnungen konnte man sich 2013 einigen. Weitere drei Jahre später sind nun die erforderlichen Durchführungsregelungen verfügbar und eine Umsetzung des UZK steht in naher Zukunft bevor.

 

Die wichtigsten Unionszollkodex-Änderungen
  • Elektronische® Datenaustausch und Datenspeicherung werden die Regel für das Zollrecht und die Zollpraxis (bis spätestens Ende 2020); für die Zwischenzeit werden Übergangsregelungen geschaffen.
  • Die Aufteilung der Vorschriften zwischen dem Basisrechtsakt und den delegierten bzw. Durchführungsrechtsakten ist ausgewogener.
  • Die Vorschriften über Entscheidungen werden stärker auf EU-Ebene festgelegt (Fristen, Anspruch auf rechtliches Gehör).
  • Neue Vereinfachungen/Erleichterungen werden eingeführt (Selbstveranlagung/Eigenkontrolle, ermäßigte Sicherheit bei Zahlungsaufschub), sind aber zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator – AEO) vorbehalten; diese Beschränkung gilt in Zukunft auch für die zentrale Zollabwicklung unter Beteiligung eines anderen Mitgliedstaats und die Gestellungsbefreiung beim Anschreibeverfahren.
  • Das Zollschuldrecht wird wirtschaftsfreundlicher gestaltet (mehr Heilungsmöglichkeiten bei nicht vorsätzlichen Verstößen gegen Zollvorschriften, ermäßigte Sicherheit bei Zahlungsaufschub für AEO).
  • Die zentrale Zollabwicklung wird erleichtert, sobald die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
  • Die Regeln für besondere Verfahren (Zolllager, Freizone, aktive und passive Veredelung, vorübergehende und Endverwendung) werden weitgehend vereinheitlicht.
  • Die Möglichkeiten zur Nutzung der vorübergehenden Verwahrung werden erweitert (längere Lagerdauer, Möglichkeit der Beförderung an einen anderen Ort oder an einen anderen
  • Aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren und Zerstörung auf Antrag werden zu einem Verfahren zusammengefasst, so dass der Bewilligungsinhaber zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden kann, ob und inwieweit er die eingeführten bzw. verarbeiteten Waren wieder ausführt oder in den freien Verkehr überführt; die Variante des Rückvergütungsverfahrens entfällt.
  • Bei der passiven Veredelung entfällt die Differenzverzollung, so dass nur die Mehrwertverzollung möglich ist.
  • Die Aufgabe zugunsten der Staatskasse wird auch in Deutschland eingeführt.

 

Wie geht es weiter?

Da der Unionszollkodex bereits ab Mai 2016 angewendet werden soll und eine Vorbereitung auf die neuen Anforderungen erforderlich ist, bleibt abzuwarten, ob der angedachte Umsetzungszeitraum ausreicht, damit sich Wirtschaft und Verwaltung auf die geänderten Vorschriften einstellen und ihre Prozessabläufe, Verfahrensanweisungen sowie IT-Programme anpassen können. Dazu gehören auch weiterführende Fortbildungsmaßnahmen wie Mitarbeiterschulungen und Workshops.

 

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Quelle: ExportManager
Bildressource: Copyright Photo by Dominik Lückmann on Unsplash

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