Neues Reverse-Charge-Verfahren gilt ab dem 1.10.2014

 

Bauleistenden Unternehmen dürfte das Reverse-Charge-Verfahren wohl bekannt sein. Regelt der § 13b Abs. 5 UStG. doch die Übertragung der Steuerschuldnerhaft auf den Leistungsempfänger.

Mit dem Beitritt Kroatiens in die EU wurden bereits im Juli dieses Jahres neben der Änderung steuerlicher Vorschriften auch das Reverse-Charge-Verfahren (oder auch „Kroatiengesetz“) neu definiert. Die gesetzlichen Änderungen treten mit dem Stichtag zum 1.10.2014 in Kraft und berücksichtigen neuerdings nicht nur Bauleistungen, sondern auch die Lieferung von Tablet-PCs, Spielekonsolen (ab 5.000,- EUR) und edlen bzw. unedlen Metallen.

 

Anwendung in der Praxis

Um das Verfahren besser anwendbar zu machen, werden Geschäftsvorfälle, in denen die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, die Geschäftsparteien aber davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, nicht beanstandet. Fälle, in denen eine Differenzbesteuerung zum Tragen kommt, werden von der Neuregelung ausgenommen.

Man geht demnach von folgenden drei Regelungen aus:

  1. Bis zum 14.2.2014: Der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner für eine ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung, wenn er selbst mehr als 10% seiner weltweit ausgeführten Leistungen als Bauleistungen ausgeführt hat.
  2. Bis zum 15.2. bis 30.9.2014: Der Leistungsempfänger wird nur dann zum Steuerschuldner für eine ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung, wenn er die Bauleistung unmittelbar als Bauleistung einsetzt.
  3. Ab dem 1.10.2014: Der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner für eine ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung, wenn er selbst nachhaltig Beuleistungen ausführt.

 

Grundsätzlich ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden,…

  • bei grenzüberschreitenden Leistungen
  • wenn der Ort der Leistung beim Leistungsempfänger liegt (auch innerdeutschlands kann der Verfahren wirksam sein!).
  • wenn es zum Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmen kommt.

 

Die Umsatzsetuer für EU-Leistungen (nicht Lieferungen) schuldet immer der Leistungsempfänger.

 

Stefan Härtl, Steuerberater in München, hat die Änderungen für alle Nichtjuristen sehr überschaubar und verständlich zusammengefasst.

Weitere Details nachzulesen bei der IHK Köln oder Haufe.de.

Quelle originär: EXPORT-Brief Sonderausgabe „Zolländerungen 2015“ Januar 2015, Contradius Export- und Zollberatung und EXPORT-Verlag
Bildressource: Copyright shutterstock, © wave breakmedia, Bild-ID 285945377

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