Gelangenheitsbestätigung wird Pflicht

 

Über das Pflichtwerden der Gelangenheitsbestätigung hatten wir bereits berichtet, nun wird der Stichtag zum 1. Oktober 2013 auf kommendes Jahr verschoben.

Heißt, der Nachweis über die Ankunft der Ware darf bereits verwendet werden, wird jedoch erst zum 1. Januar 2014 verbindlich. Unternehmens, die sich für Oktober auf die Umstellung vorbereitet haben, sollten also wie geplant die Gelangenheitsbestätigung einsetzen, alle anderen das letzte Quartal nutzen, um ihrer Nachweispflicht zum 1.1. nachkommen zu können. Bis zum 31.12.2013 können sie weiterhin noch die aktuelle „Verbringungsversicherung“ für Abhollieferungen verwenden.
Weitere Hinweise zu diesem Thema und den anstehenden Änderungen erhalten Sie auf der Website der IHK Koblenz.

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Unternehmen, die Waren an Unternehmer im EU-Ausland liefern, müssen zur Wahrung der Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung nachweisen, dass die Waren tatsächlich im anderen EU-Mitgliedsstaat angekommen sind.

Sollte die Gelangenheitsbestätigung bereits ab dem 1.1.2012 als Erhaltsnachweis gelten, wurde das Verfahren zunächst wegen einiger Unklarheiten ausgesetzt. Künftig wird die Gelangensbestätigung nun eine von mehreren Nachweismöglichkeiten sein. Unternehmer haben zudem Zeit bis 30.9.2013, sich für eine Nachweisform zu entscheiden.

 

Anerkannte Nachweise sind:
  1. Nachweis durch eine Rechnungskopie und durch Gelangensbestätigung nach vorgegebenem Muster.
  2. Ein handelsrechtlicher Frachtbrief, der die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts der Ware enthält.
  3. Nachweis durch einen anderen handelsüblichen Beleg mit einer Bescheinigung des Spediteurs.
  4. Nachweis durch die Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist.
  5. Bei Postversand: Empfangsbestätigung eines Postdienstleisters und die Entgegennahme des Abnehmers.
  6. Bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer genügt der Nachweis, dass die Zahlung der Ware vom Bankkonto des Abnehmers erfolgte sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs.

 

Angaben in der Gelangenheitsbestätigung
  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist.
  • Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, das heißt des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet. Dies gilt auch, soweit der Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert. Das heißt, in dem Fall muss er im Nachhinein nicht nur – wie jetzt – bei Abholung die Bestätigung abgeben.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.

 

Wichtig: Eine elektronische Übermittlung der Gelangenheitsbestätigung ist zulässig, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, zum Beispiel über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers.
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Quelle und weitere Hinweise zur Gelangenheitsbestätigung sowie erforderliche Vordruckvorlagen erhalten Sie bspw. über: IHK Köln

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