Ende der SEPA Übergangsfrist zum 1. Februar 2016

 

Wenngleich für viele Unternehmen SEPA nach der Umstellung zum 1. Februar 2014, also vor genau zwei Jahren, bereits Alltag ist, gibt es nun dennoch einen wichtigen Stichtag:

Zum 1. Februar 2016 endet nämlich die SEPA Übergangsfrist. Spätestens ab dann gilt der einheitliche ­Zahlungsverkehrsraum für alle, auch Privatpersonen.

 

Was ändert sich?
  1. Mit dem Auslaufen der SEPA Übergangsfrist wird das elektronische Lastschriftver­fahren (ELV) eingestellt. Dieses Verfahren ist allgemeinhin auch als „Giro­karte ohne PIN“ bekannt. Das Bezahlen an der Supermarktkasse mit Karte und Unterschrift wird demnach entfallen und durch Alternativen wie dem Karten-PIN-Verfahren ersetzt.
  2. Ab 1. Februar können Kunden keine Überweisungen mehr mit Kontonummer und Bankleitzahl in Auftrag geben. Innerhalb Deutschlands gilt ab dann nur noch „IBAN-only“ oder für Zahlungsaufträge außerhalb Deutschlands das IBAN & BIC-Verfahren.
  3. Wobei bereits feststeht, dass für SEPA Zahlungsaufträge die IBAN künftig auch innerhalb des Euro­-Währungsraums ausreichen wird. Innerhalb der Eurozone ist dann der BIC (Business Identifier Code) nicht mehr erforderlich. Für den Zahlungsverkehr außerhalb des Euro-Währungsraums wird der Business Identifier Code aber weiterhin benötigt.
  4. Durch den Wegfall des elektronischen Lastschriftverfahrens und der Umstellung der Scheck­verarbeitung auf das XML­-Format ist ein Weiterbetrieb des bisherigen DTA*-­Verfahrens (DTA = Datenträgeraustausch) ab Februar 2016 nicht mehr erforderlich. Die Banken werden ab 2016 somit Altsysteme abschalten und durch neue Technologien ersetzen.
  5. Zum 21.11.2016 wird im Übrigen die Verrechnung von Schecks verpflichtend auf IBAN umgestellt.
  6. In bestimmten EU-Mitgliedsstaaten konnten Zahlungsprodukte noch bis zum 1.2.2016 verwendet werden, wenn es sich um Nischenprodukte mit weniger als 10% Marktanteil handelte. Die Zahlungsprodukte müssen nun aber nach Ende der Übergangsfrist, also ab 1. Februar, SEPA-konform sein.

 

* Beim DTA-­Verfahren werden Zahlungsverkehrsdaten beleglos per Datenträger zwischen den jeweiligen Kreditinstituten und deren Firmenkunden übertragen.

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