Änderungen Reverse-Charge-Verfahren ab 1.1.2015
Wir hatten bereits berichtet, dass ab dem 01.10.2014 Neuregelungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG in Kraft getreten sind. Nun kommt es zu einer Ausweitung auf die Lieferung bestimmter Metalle und Metallerzeugnisse (§ 13b Abs. 2 Nr. 11(neu) UStG). Hintergrund hierbei ist, dass bei der Lieferung von Metallerzeugnissen verschiedene Umsatzsteuerbetrüge festgestellt wurden. Um Steuerausfälle zu vermeiden, soll nunmehr auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) abgestellt werden. Während also bisher der liefernde Unternehmer eine Bruttorechnung mit Mehrwertsteuer ausgestellt hat und diese dann an die Finanzbehörden abgeführt hat, stellt dieser nunmehr eine Nettorechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aus. Damit ist der Empfänger der Ware seinerseits verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen.
Welche Waren sind betroffen?
Betroffen sind vor allem Metalle wie Selen, Silber, Gold, Platin, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, Plattierungen aber auch sonstige Erzeugnisse daraus, wie Körner und Pulver aus Roh- oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl, sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse. Änderungen zu dieser Auflistung sind noch möglich!
Für wen gilt die Neuregelung?
Die Reverse-Charge-Regelung betrifft alle metallverarbeitenden, gewerbetreibenden Unternehmen. Private Verbraucher erhalten weiterhin eine Bruttorechnung.
Gutschriftverfahren
Sollte die Abrechnung im Gutschriftverfahren erfolgen, so muss der Ersteller der Gutschrift (also der Lieferempfänger) neben dem Hinweis „Gutschrift“ auch die Steuernummer bzw. die USt.-Id.-Nr. des Lieferanten (Gutschriftempfänger) und den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“) aufnehmen. Die Gutschrift wird „Netto“ ohne Umsatzsteuer ausgestellt, der Gutschriftenersteller nimmt die Versteuerung nach § 13b UStG vor.
Nichtbeanstandungsregelung
Die Nichtbeanstandungsfrist wurde bis zum 30.06.2015 verlängert. Betroffene Unternehmen haben somit noch bis Ende Juni 2015 Zeit, die notwendigen Anpassungen vornehmen.
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Quelle originär: EXPORT-Brief Sonderausgabe „Zolländerungen 2015“ Januar 2015, Contradius Export- und Zollberatung und EXPORT-Verlag
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